Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPEKON Sächsische Spezialkonfektion GmbH

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Spekon Sächsische und ihren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
Sie gelten ab dem 01.01. 2007 und setzen alle bisherigen Fassungen außer Kraft. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen hiervon nicht berührt.

2. Angebot und Abnahme

Unsere Angebote sind freibleibend, ihnen liegen stets unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, die der Käufer mit Auftragserteilung anerkennt. Die Annahme des Auftrages erfolgt durch unsere Auftragsbestätigung oder die Übersendung unserer Rechnung. Für den Lieferumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend

3. Lieferung und Versand

Die vereinbarte Lieferzeit gilt ab Werk oder Auslieferungslager und wird nach Möglichkeit eingehalten. Bei schuldhafter Lieferverzögerung kann der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Können wir auch innerhalb dieser Nachfrist aus von uns verschuldeten Gründen nicht liefern, ist der Käufer unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung stets auf Gefahr des Käufers. Zuschläge für Eil- und Expressgutsendungen gehen zu Lasten des Käufers. 
    
4. Vertragsrücktritt vor Lieferung

Bei Rücktritt vom Vertrag vor Lieferung sind wir berechtigt, dem Käufer wahlweise die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Anarbeitungskosten oder 10% des Rechnungsbetrages als Stornogebühren in Rechnung zu stellen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Für unsere Lieferungen sind maßgeblich die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Die Preise verstehen sich inklusive 19% Mehrwertsteuer. 
Unsere Rechnungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar:

Die Zahlung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie an uns direkt oder an einen mit unserer Inkassovollmacht versehenen Beauftragten geleistet wird. Die Abnahme von Wechseln ist ausgeschlossen. Bei Abholung bestellter Ware ist Barzahlung möglich. Bei Überschreiten des Zahlungszieles  berechnen wir  Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen 

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Führt eine nach Vertragsabschluß eingetretene oder bekannt gewordene Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers zu einer Gefährdung der Erfüllung des Zahlungsanspruches oder kommt der Käufer trotz verzugsbegründeter Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung seiner Schuldverpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer Vorauszahlung und sofortige Begleichung aller offenen Rechnungen verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware zurückholen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

7. Gewährleistung, Mängelrüge

a) Der Verkäufer gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes, wozu auch das Vorhandensein der ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in Werkstoff und Werkarbeit gehört. Die Gewährleistung geht nach billigem Ermessen des Verkäufers auf Ausbesserung oder Neulieferung derjenigen Teile, die einen Fehler in der Werkarbeit oder Werkstoff aufweisen sowie die durch diese Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

b) Die Feststellung von Fehlern ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Recht des Käufers, Ansprüche wegen eines Mangels geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in einem Jahr bei Verbrauchern und in sechs Monaten bei Unternehmen, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Verpackungs- und Transportkosten gehen bei anerkannten Reklamationen zu unseren Lasten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Ort zur Ausführung der Reparatur ist unter Wahrung der Interessen des Käufers vom Verkäufer zu bestimmen.
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstanden sind, wie z.B. durch ungeeignete Verwendung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen, durch fehlerhafte Instandsetzung, durch übermäßige Beanspruchung, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Werkstoffe, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

8. Haftung

a) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung von Spekon und seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen und ferner vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Spekon sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

b) Die Haftung bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt, abgesehen von Verletzungen von des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers des Kunden.

c) Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diesen geltend gemacht werden.

d) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Kaufvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten beider Vertragsteile – auch bei frachtfreier Lieferung – ist der Sitz des Verkäufers.

10. Schlussvorschriften

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 ist ausgeschlossen. Als Gerichtsstand wird Görlitz vereinbart.